Allgemeine Geschäftsbedingungen
Reiserücktrittsversicherung für Fahrveranstaltungen
§ 1 Gegenstand der Reiserücktrittsversicherung
(1) Die Reiserücktrittsversicherung dient ausschließlich der Absicherung finanzieller Nachteile des Versicherungsnehmers, die entstehen, wenn eine verbindlich gebuchte Veranstaltung des Unternehmens Event-Fahrtrainings aus einem nach diesen Bedingungen versicherten Grund vor Beginn der Veranstaltung nicht angetreten werden kann.
(2) Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Fahrsicherheitstrainings, Sportfahrertrainings und Trackdays, die unmittelbar durch Event-Fahrtrainings veranstaltet und angeboten werden.
(3) Die Versicherung stellt keine eigenständige Reiseversicherung dar und ersetzt insbesondere keine sonstigen Versicherungsarten, wie z. B. Kranken-, Unfall-, Haftpflicht- oder Kaskoversicherungen.
(4) Der Leistungsumfang ist auf die Erstattung der vertraglich vereinbarten Stornokosten bis maximal zur Höhe des gebuchten Ticket- bzw. Teilnahme¬preises beschränkt. Weitere Kosten, Folgeschäden oder entgangene Aufwendungen sind ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 2 Umfang der versicherten Leistungen
(1) Im Versicherungsfall werden ausschließlich folgende Leistungen erbracht:
a) einmalige Umbuchung des gebuchten Tickets auf einen Ersatztermin ohne zusätzliche Umbuchungsgebühren,
b) Erstattung der Teilnahmegebühr bzw. des Ticketpreises,
c) Erstattung der Ticketkosten bei Nichterscheinen, sofern der Rücktritt auf einem versicherten und nachgewiesenen Rücktrittsgrund beruht.
(2) Ein Anspruch auf Leistung besteht nur, wenn:
• der Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes erklärt wird und
• der Rücktrittsgrund vollständig, objektiv und schriftlich nachgewiesen wird.
(3) Ohne fristgerechte Anzeige oder ohne vollständigen Nachweis besteht kein Leistungsanspruch.
§ 3 Versicherte Rücktrittsgründe
(1) Als versicherte Rücktrittsgründe gelten ausschließlich die nachfolgend abschließend aufgeführten Ereignisse, sofern diese unvorhersehbar, nachweisbar und nach Buchung eingetreten sind:
a) Akute Erkrankung, schwere Verletzung oder medizinisch bestätigte gesundheitliche Beeinträchtigung des Versicherungsnehmers, die eine sichere Teilnahme unmöglich macht (ärztliches Attest zwingend erforderlich),
b) Tod oder schwere, akute Erkrankung eines nahen Angehörigen (Nachweis erforderlich),
c) Unvorhergesehener Verlust des Arbeitsplatzes bei firmenbezogenen Buchungen,
d) Unvorhersehbare dienstliche Verpflichtungen oder Arbeitszeitänderungen, sofern diese nach Buchung angeordnet wurden (schriftlicher Nachweis erforderlich),
e) Erheblicher Schaden am Eigentum des Versicherungsnehmers infolge von Brand, Wasser oder vergleichbaren Ereignissen,
f) Unvorhersehbarer technischer Defekt, Unfall- oder Totalschaden am vorgesehenen Trainingsfahrzeug (Nachweis durch Fachwerkstatt oder Gutachten),
g) Ärztlich angeordnete Rehabilitationsmaßnahme oder zwingende Begleitung eines Verwandten ersten Grades,
h) Polizeilich aufgenommener und gemeldeter Sachschaden,
i) Ärztlich angeordnete, medizinisch notwendige Operation.
§ 4 Ausschluss von Versicherungsleistungen
(1) Nicht versichert sind insbesondere folgende Rücktrittsgründe:
a) Schwangerschaft, unabhängig vom Stadium,
b) Erkältungen, leichte Erkrankungen oder Unwohlsein,
c) Erkrankungen ohne ärztliches Attest,
d) Erkrankungen oder gesundheitliche Einschränkungen, die bereits bei Buchung bekannt waren,
e) Bereits bei Buchung bekannte Mängel, Defekte oder Einschränkungen am Trainingsfahrzeug,
f) Verschleiß, unzureichende Wartung oder mangelnde Pflege des Fahrzeugs,
g) Wetterbedingungen oder subjektive Sicherheits- oder Komfortbedenken,
h) Private Terminkollisionen oder persönliche Gründe,
i) Nicht rechtzeitig fertiggestellte Fahrzeugumbauten oder -modifikationen,
j) Rücktritt ohne objektiv nachvollziehbaren und nachweisbaren Grund,
k) Rücktritt infolge von Alkohol- oder Drogenkonsum,
l) Motivationsmangel („keine Lust“), Stress, Übermüdung oder Erschöpfung,
m) Absage aufgrund der Verhinderung einer Begleitperson.
(2) In allen vorgenannten Fällen besteht kein Anspruch auf Erstattung, Umbuchung oder Kulanzleistung.
§ 5 Nachweis- und Prüfungspflicht
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle zur Prüfung des Versicherungsfalles erforderlichen Unterlagen vollständig und wahrheitsgemäß vorzulegen.
(2) Event-Fahrtrainings ist berechtigt, Nachweise auf Plausibilität zu prüfen und im Zweifelsfall ergänzende Unterlagen anzufordern.
(3) Bei unvollständigen, verspäteten oder widersprüchlichen Angaben entfällt der Leistungsanspruch vollständig.
§ 6 Abgrenzung zur Kulanz
(1) Diese Reiserücktrittsversicherung begründet keinen Anspruch auf Kulanz.
(2) Kulanzregelungen des Veranstalters erfolgen freiwillig und unabhängig von dieser Versicherung.
§ 7 Geltungszeitraum der Reiserücktrittsversicherung
Die Reiserücktrittsversicherung tritt mit dem Zeitpunkt der verbindlichen Buchung des jeweiligen Fahrsicherheitstrainings, Sportfahrertrainings oder Trackdays in Kraft. Der Versicherungsschutz besteht bis spätestens 24 Stunden vor dem offiziell angesetzten Beginn der jeweiligen Veranstaltung. Rücktritte, Stornierungen oder der Eintritt eines Versicherungsfalles innerhalb von 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn sowie nach Beginn des Trainings sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.